Allgemeine Geschäftsbedingungen für

Verbraucher

TEIL A – Allgemeine Bedingungen

1. Anwendungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten jeweils in ihrer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Form für jeden Vertragstyp gemäß § 2 und das vorvertragliche Schuldverhältnis zwischen der ensyte GmbH als Verwenderin mit ihren Kunden.

1.2 Kunde im Sinne dieser AGB sind Verbraucher im Sinne von § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

1.3 Diese Bedingungen gelten gegenüber dem Kunden auch für alle zukünftigen Verträge, ohne dass es eines neuerlichen Hinweises bedarf.

1.4 Änderungen dieser AGB werden dem Kunden schriftlich bekanntgegeben und gelten als genehmigt, wenn der Kunde nicht schriftlich der Änderung widerspricht.

1.5. Individualvertragliche Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB.

2. Vertragstypen

2.1 Diese AGB gelten für alle Verträge zwischen der Verwenderin und dem Kunden, insbesondere für:

  • Kaufverträge über technische Anlagen (insbesondere Photovoltaikanlagen), Material und Ausrüstungen (insbesondere Photovoltaikmodule und Aufstell- bzw. Befestigungssysteme) sowie Zubehör nach Maßgabe der besonderen Bestimmungen in TEIL B dieser AGB,
  • Werk-, Werklieferungs- und Dienstverträge über die Auslegung, Planung, Montage und Installation (einschließlich der Elektroinstallation) technischer Anlagen (insbesondere von Photovoltaikanlagen) und dazugehöriger Beratung nach Maßgabe der besonderen Bestimmungen in TEIL C dieser AGB.

2.2 Die allgemeinen Bestimmungen nach TEIL A und TEIL D dieser AGB gelten für alle mit der Verwenderin geschlossenen Vertragstypen.

3. Vertragsschluss, Vertragsanpassung

3.1 Angebote, insbesondere in Katalogen und in dieser Internetpräsenz sind grundsätzlich freibleibend. An speziell ausgearbeitete Angebote ist die Verwenderin längstens zwei Wochen gebunden. Katalogangaben sind keine Angebote im handelsrechtlichen Sinne, sondern eine Aufforderung an den Kunden, ein Angebot in Form einer Bestellung abzugeben. Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware unter Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Verwenderin erwerben zu wollen. Ein Vertragsschluss kommt bei einem Angebot des Kunden, an das er ebenfalls zwei Wochen gebunden ist, erst mit schriftlicher Annahme durch die Verwenderin zustande.

3.2 Jeder Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung der Verwenderin durch ihre Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von der Verwenderin zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäfts mit einem Zulieferer.

3.3 Die Verwenderin behält sich die Anpassung des Vertragspreises im angemessenen Verhältnis ausdrücklich vor, soweit sich die Preise von vertragsbestimmenden Zuliefererzeugnissen, Material und Vertriebskosten auch aus Gründen der Markt-, Lohn- und Währungsentwicklung nicht nur unwesentlich verändert haben.

3.4 Im Übrigen ist die Verwenderin berechtigt, dem Kunden statt der vertraglich vereinbarten Waren, qualitativ und preislich adäquate anderweitig beziehbare Waren zu liefern, wenn sie die vertraglich geschuldete Lieferung aufgrund von Lieferproblemen ihrer Zulieferer nicht erbringen kann.

3.5 Etwaige Angebotsfehler sind von der Verwenderin stets bis zum Zugang der Annahmeerklärung des Kunden änderbar.

4. Zahlungen von Rechnungen, Zahlungsverzug

4.1 Zahlungen sind soweit nicht anders schriftlich vereinbart, in vollem Umfang bei Entgegennahme der Leistung fällig und ohne Abzug auf das in der Rechnung angegebene Konto zu überweisen. Der Kunde kommt ohne weitere Erklärungen 14 Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht gezahlt hat. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, soweit dies nicht in einem angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung steht.

4.2 Im Falle des Zahlungsverzuges ist die Verwenderin dazu berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) p. a. zu verlangen.

4.3 Bei Zahlungsverzug des Kunden oder in dem Falle, dass nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, ist die Verwenderin berechtigt für die gesamte Restschuld Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen oder sich nach Ablauf einer angemessenen Frist unbeschadet anderweitiger Rechte vom Vertrag zu lösen.

4.4 Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

4.5 Sofern die Verwenderin aufgrund eines Verzuges des Kunden vom Vertrag zurücktritt oder der Kunde einen Vertrag aus Gründen, die die Verwenderin nicht zu vertreten hat kündigt, ist die Verwenderin berechtigt, einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 10 % der Vertragssumme zu fordern. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten. Sofern der Kunde nachweist, dass der Verwenderin ein wesentlich geringer Schaden entstanden ist, kann die Verwenderin nur für diesen geringeren Schaden Ersatz verlangen.

4.6 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten genannte Preise als netto zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer stets „ab Werk“, zzgl. Verpackungs- und Versandkosten.

5. Eigentumsvorbehalt und Sicherungsrechte

5.1 Allgemeine Regelungen

5.1.1 Die gelieferten Gegenstände bleiben Eigentum der Verwenderin, bis der Kunde sämtliche aus dem jeweiligen Vertrag resultierenden Ansprüche erfüllt hat.

5.1.2 Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Gegenstände untersagt, es sei denn die Verwenderin hat die Zustimmung erteilt. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde die Verwenderin unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

5.1.3 Der Kunde ist ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Verwenderin nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs umzubilden und zu verarbeiten. Im Falle der Verarbeitung und Umbildung dieser erfolgt dies im Namen und für die Verwenderin, jedoch ohne dass der Verwenderin hieraus Verpflichtungen entstehen. Im Falle des Erlöschens des Eigentums infolge Verbindung oder Vermischung verpflichtet sich der Kunde, mit Abschluss des Vertrags der Verwenderin einen (Mit-) Eigentumsanteil in Höhe des Rechnungswertes zu übertragen.

5.1.4 Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere Zahlungsverzugs des Kunden, ist die Verwenderin berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder die Abtretung der Herausgabeansprüche gegen Dritte zu verlangen.

5.1.5 Der Kunde verwahrt im Eigentum der Verwenderin stehende Gegenstände unentgeltlich für die Verwenderin.

5.1.6 Bei Pflichtverletzung des Kunden – insbesondere bei Zahlungsverzug – ist die Verwenderin berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden schriftlich gesetzten Frist zur Leistung vom Vertrag zurückzutreten und die unter Eigentum stehenden Gegenstände zurückzunehmen, hierzu das Grundstück des Kunden zu betreten und die Gegenstände zur Tilgung der gesicherten Forderungen zu verwerten.

5.2 Ergänzende Regelungen

5.2.1 Der Kunde tritt schon mit Abschluss des Vertrages die ihm aus der Veräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer zustehenden Forderungen mit allen Nebenrechten sicherungshalber in voller Höhe ab. Die Verwenderin nimmt diese Abtretung an. Der Kunde wird ermächtigt, die an die Verwenderin abgetretenen Forderungen im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes für eigene Rechnung und in eigenem Namen einzuziehen. Diese Ermächtigung kann von der Verwenderin für den Fall, dass sich der Kunde in Zahlungsverzug befindet, widerrufen werden. Widerruft die Verwenderin diese Ermächtigung, hat der Kunde der Verwenderin auf Verlangen alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner die Abtretung mitzuteilen.

5.2.2 Die Verwenderin verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten nach ihrer Wahl auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der Wert ihrer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.

6. Liefer- und Leistungsfristen, Verzug

6.1 Die Verwenderin ist berechtigt, Teillieferungen und Teilleistungen zu erbringen und entsprechend zu berechnen, sofern dies dem Kunden zumutbar ist.

6.2 Die Verwenderin kann Vorkasse- oder Abschlagszahlungen verlangen und die Fortführung von Arbeiten oder die Auslieferung von Ware von der Bezahlung fälliger Abschlagsrechnungen abhängig machen.

6.3 Termine und Fristen sind nur dann bindend, wenn sie schriftlich vereinbart werden.

6.4 Wenn Termine und Fristen nicht eingehalten werden können, weil der Kunde die ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen nicht vorgenommen hat, verlängern sich die Fristen entsprechend. Verzögerungen auf Grund höherer Gewalt und von Ereignissen, welche der Verwenderin die Leistung nicht nur vorübergehend erschweren oder unmöglich machen – insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen etc., auch wenn sie bei der Verwenderin oder beauftragten Dritten oder deren Auftragnehmer eintreten – hat die Verwenderin auch bei verbindlich vereinbarten Terminen und Fristen nicht zu vertreten.

6.5 Die Verwenderin haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Verzug auf eine von der Verwenderin zu vertretende vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung beruht. In anderen Fällen der Verzögerung der Leistung wird die Haftung von der Verwenderin für den Schadensersatz neben der Leistung und den Schadensersatz statt der Leistung auf den vorhersehbaren, typischer Weise eintretenden Schaden begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, sofern wegen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder Verletzung der Kardinalspflichten, zwingend gehaftet wird. Durch die vorstehenden Regelungen ist eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden nicht verbunden.

7. Schadensersatzansprüche

7.1 In allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung leistet die Verwenderin Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen nur:

7.1.1 bei Vorsatz und bei Fehlen einer Beschaffenheit, welche die Verwenderin zugesagt hat, in voller Höhe;

7.1.2 bei grober Fahrlässigkeit nur in Höhe des typischen vorhersehbaren Schadens, der durch die verletzte Pflicht verhindert werden sollte;

7.1.3 bei einfacher Fahrlässigkeit nur aus Verletzung einer wesentlichen Pflicht, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist und nur in Höhe des typischen vorhersehbaren Schadens, der durch die Pflicht verhindert werden sollte, jedoch beschränkt auf 10.000 Euro pro Schadensfall, insgesamt höchstens 50.000 Euro aus dem Vertrag;

7.2 In den in Ziffer 7.1.1. bis 7.1.3. nicht genannten Fällen haftet die Verwenderin soweit sie gegen die aufgetretenen Schäden versichert ist, im Rahmen der Versicherungsdeckung aufschiebend bedingt durch die Versicherungszahlung.

7.3 Für alle Ansprüche gegen die Verwenderin auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bei vertraglicher und außervertraglicher Haftung gilt – außer in den Fällen unbeschränkter Haftung - eine Verjährungsfrist von zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem in § 199 Abs. 2 BGB bestimmten Zeitpunkt. Sie tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 Abs. 3 und 4 BGB bestimmten Höchstfristen ein. Die abweichend geregelte Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Sachmängeln bleibt von den Regelungen dieses Absatzes unberührt. Gleichsam gilt die Verjährungsfrist dieses Absatzes nicht, soweit § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) längere Verjährungsfristen vorsieht.

7.4 Das Betreten von Gerüsten ist den Kunden untersagt. Während der Bau- bzw. Installationsphase haben sich die Kunden stets rückzuversichern, welche Bereiche risikofrei zu betreten sind. Verletzt der Kunde diese Obliegenheiten, ist die ensyte GmbH nicht zum Ersatz etwaiger Schäden verpflichtet.

7.5 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

7.6 Der Einwand des Mitverschuldens bleibt offen. Die Haftungsbegrenzungen gemäß TEIL A Ziffer 7.1 und 7.2 gelten nicht bei der Haftung für Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder Verletzung der Kardinalspflichten und der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

8. Datenschutz

Alle zur Durchführung des Auftrags erforderlichen personenbezogenen Daten werden in maschinenlesbarer Form im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen erhoben, gespeichert, verarbeitet und genutzt. Personenbezogene Daten werden von ensyte GmbH nur dann erhoben, genutzt und/oder weitergegeben, sofern dies gesetzlich erlaubt ist oder soweit der Vertragspartner in die Datenerhebung einwilligt. Die für die Bearbeitung eines Auftrags notwendigen Daten, wie z.B. Name und Adresse, werden im Rahmen der Durchführung des Vertrages an die mit der Lieferung des Kaufgegenstands beauftragten Unternehmen oder an andere, im Rahmen der Vertragserfüllung durch ensyte GmbH eingesetzte Dritte weitergegeben. Wir versichern, dass wir Ihre personenbezogenen Daten im Übrigen nicht an Dritte weitergeben, es sei denn, dass wir dazu gesetzlich verpflichtet wären oder Sie vorher ausdrücklich eingewilligt haben. Soweit wir zur Durchführung und Abwicklung von Verarbeitungsprozessen Dienstleistungen Dritter in Anspruch nehmen, werden die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes eingehalten.

TEIL B – Besondere Bedingungen für Kaufverträge

1. Gefahrenübergang

1.1 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht auf den Kunden über, wenn die Ware zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Dies gilt auch für den Fall, dass frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist.

1.2 Ist vereinbart, dass der Kunde die Waren abholt, so geht abweichend von vorstehenden Bestimmungen die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit der Bereitstellung der Ware zur Abholung und deren Anzeige gegenüber dem Kunden auf diesen über. Dem steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug mit der Annahme der Ware ist.

2. Haftung für Sachmängel

2.1 Allgemeine Regelungen

Alle diejenigen Gegenstände sind unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.

2.1.1 Es bestehen keine Mängelansprüche, soweit es sich lediglich um eine unerhebliche Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, eine nur unerhebliche Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, natürliche Abnutzung oder Schäden, die nach Gefahrübergang infolge fehlerhafter Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes, Blitzschlags, Überspannung oder anderer äußerer Einflüsse entstanden sind, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden von dem Kunden oder einem Dritten unsachgemäße Änderungen und Instandsetzungsmaßnahmen vorgenommen oder Wartungsarbeiten unterlassen, so bestehen für daraus resultierende Folgen keine Mängelansprüche.

2.1.2 Regressansprüche des Kunden gegen die Verwenderin gemäß § 478 BGB bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Ansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

2.1.3 Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen TEIL A Ziffer 7. Weitergehende oder andere als die, in TEIL B Ziffer 2 geregelten Ansprüche des Kunden gegen die Verwenderin und deren Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

2.2 Ergänzende Regelungen

2.2.1 Die Kunden haben die erhaltene Ware unverzüglich auf Fehler zu prüfen und dem Verkäufer schriftlich und spezifiziert mitzuteilen. Die Rügen sind so rechtzeitig vor einer Be- und Verarbeitung mitzuteilen, dass der Verkäufer noch Abhilfe schaffen kann. Versäumt der Kunde die Rüge, verliert er etwaige Gewährleistungsrechte.

2.2.2 Mängelansprüche verjähren in zwei Jahren vom Tag des Gefahrübergangs gerechnet. Dies gilt nicht in Fällen, in denen das Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt.

2.2.3 Wenn der Kaufgegenstand innerhalb der Verjährungsfrist einen Mangel aufweist, dessen Ursache bereits bei Gefahrübergang gegeben war, ist die Verwenderin nach ihrer Wahl verpflichtet, unentgeltlich nachzubessern oder einen neuen Kaufgegenstand zu liefern.

2.2.4 Soweit eine Nachbesserung nicht erfolgreich ist, hat der Kunde das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern.

TEIL C – Besondere Bedingungen für Werk- und Werklieferverträge

1. Leistungen der Verwenderin

1.1 Die Verwenderin verpflichtet sich, soweit nicht schriftlich anders vereinbart, eine zu installierende Anlage betriebsfertig zu montieren.

1.2 Die Verwenderin ist berechtigt, sich zur Durchführung des Vertrages Dritter zu bedienen. In diesem Fall tritt die Verwenderin jegliche Gewährleistungsansprüche an den Kunden ab.

1.3 Für Ertragsprognosen und –berechnungen im Zusammenhang mit der technischen Auslegung von Anlagen werden aufgrund mathematischer Modelle und langfristiger Wettermodelle geschätzte Werte verwendet. Die Verwenderin übernimmt keine Haftung für den realen Energieertrag, der durch verschiedene äußere und materialbedingte Umstände abweichen kann.

2. Einspeisung der elektrischen Energie

Für die Einspeisung der elektrischen Energie in das Netz des örtlichen Netzbetreibers ist ein Vertrag zwischen dem Kunden und dem örtlichen Netzbetreiber erforderlich, dessen Abschluss – soweit nicht anders schriftlich mit der Verwenderin vereinbart – dem Kunden obliegt. Besondere Hinweise der Verwenderin sind zu beachten. Eventuell entstehende Kosten sind nicht von der Verwenderin zu regulieren.

3. Voraussetzungen für die Montageleistung

3.1 Der Kunde hat auf seine Kosten dafür zu sorgen, dass die Montage, Aufstellung und/oder Inbetriebnahme vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann.

3.2 Voraussetzung für die betriebsfertige Montage der Photovoltaik-Anlage ist das Vorliegen der technisch notwendigen baulichen Erfordernisse für die Anlagenmontage. Es obliegt grundsätzlich dem Kunden, das Vorliegen dieser baulichen, insbesondere statischen Voraussetzungen auf seine Kosten vor Beginn der Montagearbeiten zu schaffen und der Verwenderin auf Nachfrage nachzuweisen. Sollten die baulichen Gegebenheiten nicht den Voraussetzungen entsprechen, so ist dies unverzüglich der Verwenderin mitzuteilen. Eine eigene Prüfung der statischen und baulichen Voraussetzung wird von der Verwenderin nicht gefordert.

3.3 Der Kunde gestattet der Verwenderin und ihren Erfüllungsgehilfen uneingeschränkten Zugang zu dem Montageplatz, soweit dies zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung erforderlich ist.

3.4 Der Kunde sichert zu, dass die zur Montage der Anlage erforderliche öffentlich-rechtliche Anzeige bei der zuständigen Baubehörde erfolgt ist und etwaige sonstige öffentlich-rechtliche Gestattungen eingeholt worden sind. Die Verwenderin ist berechtigt vom Kunden einen entsprechenden Nachweis zu verlangen.

3.5 Kommt der Kunde hinsichtlich der Werkleistung in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft seine Mitwirkungspflichten, so ist die Verwenderin berechtigt, Ersatz des ihr entstandenen Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. Mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung bereits ausgeführter Leistungen auf den Kunden über.

4. Abnahme

4.1 Die Abnahme erfolgt durch den Kunden nach betriebsfertiger Montage der Anlage durch ein Protokoll, dass von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen ist. Die Verwenderin kann sich bei der Abnahme und Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls von einem von ihr beauftragten Dritten vertreten lassen.

4.2 Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde die Anlage nicht innerhalb einer ihm von der Verwenderin gesetzten angemessenen Frist abnimmt, obwohl der Kunde dazu verpflichtet ist. Weiter gilt die Abnahme als erfolgt, wenn der Kunde die Anlage in Gebrauch nimmt.

5. Zahlungsbedingungen

5.1. Der Kaufpreis für PV Module, Wechselrichter und Montagegestell ist per Vorkasse fällig. Die Überweisung erfolgt nach Anforderung des Verwenders ca. 6 Tage vor Auslieferung auf das Konto der Verwenderin. Die Verwenderin ist berechtigt, gemäß Montagefortschritt Abschlagszahlungen bis zu 90% des Vertragswertes zu berechnen. Der Restbetrag ist nach Abnahme, vor Inbetriebnahme der Anlage (Einspeisung der Anlage in das öffentliche Stromnetz und Abnahme durch das EVU) zu entrichten.

5.2. Ist statt Vorkasse/Nachnahme/Barinkasso die Zahlung auf Rechnung vereinbart, ist der Rechnungsbetrag ohne Abzug spätestens innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum auf das in der Rechnung angegebene Girokonto der Verwenderin zu überweisen oder an eine von der Verwenderin zum Inkasso beauftragte Person zu zahlen.

TEIL D – SCHLUSSBESTIMMUNGEN

1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist grundsätzlich der Geschäftssitz der Verwenderin, sofern zwingende gesetzliche Regelungen nichts anderes vorschreiben.

3. Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Erfüllung eines Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag als Individualvereinbarungen verhandelt und schriftlich niedergelegt.

4. Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchsetzbar sein, werden die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit aller übrigen Bestimmungen dieser Bedingungen davon nicht berührt. Die unwirksame oder undurchsetzbare Bestimmung ist als durch diejenige wirksame und durchsetzbare Bestimmung als ersetzt anzusehen, die dem von den Parteien mit der unwirksamen oder undurchsetzbaren Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Beruht die Nichtigkeit einer Bestimmung auf einem darin festgelegten Maß der Leistung oder der Zeit (Frist oder Termin), so gilt die Bestimmung mit einem dem ursprünglichen Maß am nächsten kommenden rechtlich zulässigen Maß als vereinbart. Es ist der ausdrückliche Wille der Parteien, dass diese salvatorische Klausel keine bloße Beweislastumkehr zur Folge hat, sondern § 139 BGB insgesamt abbedungen ist.

Die vorstehenden AGB finden ab dem 01.04.2024 Anwendung.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für

Unternehmen

TEIL A – Allgemeine Bedingungen

1. Anwendungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten jeweils in ihrer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Form für jeden Vertragstyp gemäß § 2 und das vorvertragliche Schuldverhältnis zwischen der ensyte GmbH als Verwenderin mit ihren Kunden.

1.2 Kunde im Sinne dieser AGB sind Unternehmer im Sinne von § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

1.3 Diese Bedingungen gelten gegenüber dem Kunden auch für alle zukünftigen Verträge, ohne dass es eines neuerlichen Hinweises bedarf.

1.4 Etwaige AGB des Kunden werden nicht Vertragsinhalt, wenn die ensyte GmbH ihrer Einbeziehung nicht schriftlich zustimmt. Insbesondere gilt die vorbehaltlose Durchführung des Vertrages nicht als Zustimmung der Einbeziehung der AGB des Kunden. Änderungen dieser AGB werden dem Kunden schriftlich bekanntgegeben und gelten als genehmigt, wenn der Kunde nicht schriftlich der Änderung widerspricht.

1.5. Individualvertragliche Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB.

2. Vertragstypen

2.1 Diese AGB gelten für alle Verträge zwischen der Verwenderin und dem Kunden, insbesondere für:

  • Kaufverträge über technische Anlagen (insbesondere Photovoltaikanlagen), Material und Ausrüstungen (insbesondere Photovoltaikmodule und Aufstell- bzw. Befestigungssysteme) sowie Zubehör nach Maßgabe der besonderen Bestimmungen in TEIL B dieser AGB,
  • Werk-, Werklieferungs- und Dienstverträge über die Auslegung, Planung, Montage und Installation (einschließlich der Elektroinstallation) technischer Anlagen (insbesondere von Photovoltaikanlagen) und dazugehöriger Beratung nach Maßgabe der besonderen Bestimmungen in TEIL C dieser AGB.

2.2 Die allgemeinen Bestimmungen nach TEIL A und TEIL D dieser AGB gelten für alle mit der Verwenderin geschlossenen Vertragstypen.

3. Vertragsschluss, Vertragsanpassung

3.1 Angebote, insbesondere in Katalogen und in dieser Internetpräsenz sind grundsätzlich freibleibend. An speziell ausgearbeitete Angebote ist die Verwenderin längstens zwei Wochen gebunden. Katalogangaben sind keine Angebote im handelsrechtlichen Sinne, sondern eine Aufforderung an den Kunden, ein Angebot in Form einer Bestellung abzugeben. Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware unter Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Verwenderin erwerben zu wollen. Ein Vertragsschluss kommt bei einem Angebot des Kunden, an das er ebenfalls zwei Wochen gebunden ist, erst mit schriftlicher Annahme durch die Verwenderin zustande.

3.2 Jeder Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung der Verwenderin durch ihre Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von der Verwenderin zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäfts mit einem Zulieferer.

3.3 Die Verwenderin behält sich die Anpassung des Vertragspreises im angemessenen Verhältnis ausdrücklich vor, soweit sich die Preise von vertragsbestimmenden Zuliefererzeugnissen, Material und Vertriebskosten auch aus Gründen der Markt-, Lohn- und Währungsentwicklung nicht nur unwesentlich verändert haben.

3.4 Im Übrigen ist die Verwenderin berechtigt, dem Kunden statt der vertraglich vereinbarten Waren, qualitativ und preislich adäquate anderweitig beziehbare Waren zu liefern, wenn sie die vertraglich geschuldete Lieferung aufgrund von Lieferproblemen ihrer Zulieferer nicht erbringen kann.

3.5 Etwaige Angebotsfehler sind von der Verwenderin stets bis zum Zugang der Annahmeerklärung des Kunden änderbar.

4. Zahlungen von Rechnungen, Zahlungsverzug

4.1 Zahlungen sind soweit nicht anders schriftlich vereinbart, in vollem Umfang bei Entgegennahme der Leistung fällig und ohne Abzug auf das in der Rechnung angegebene Konto zu überweisen. Der Kunde kommt ohne weitere Erklärungen 14 Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht gezahlt hat. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, soweit dies nicht in einem angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung steht.

4.2 Im Falle des Zahlungsverzuges ist die Verwenderin dazu berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) p. a. zu verlangen.

4.3 Bei Zahlungsverzug des Kunden oder in dem Falle, dass nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, ist die Verwenderin berechtigt für die gesamte Restschuld Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen oder sich nach Ablauf einer angemessenen Frist unbeschadet anderweitiger Rechte vom Vertrag zu lösen.

4.4 Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

4.5 Sofern die Verwenderin aufgrund eines Verzuges des Kunden vom Vertrag zurücktritt oder der Kunde einen Vertrag aus Gründen, die die Verwenderin nicht zu vertreten hat kündigt, ist die Verwenderin berechtigt, einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 10 % der Vertragssumme zu fordern. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten. Sofern der Kunde nachweist, dass der Verwenderin ein wesentlich geringer Schaden entstanden ist, kann die Verwenderin nur für diesen geringeren Schaden Ersatz verlangen.

4.6 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten genannte Preise als netto zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer stets „ab Werk“, zzgl. Verpackungs- und Versandkosten.

5. Eigentumsvorbehalt und Sicherungsrechte

5.1 Allgemeine Regelungen

5.1.1 Die gelieferten Gegenstände bleiben Eigentum der Verwenderin, bis der Kunde sämtliche aus dem jeweiligen Vertrag resultierenden Ansprüche erfüllt hat.

5.1.2 Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Gegenstände untersagt, es sei denn die Verwenderin hat die Zustimmung erteilt. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde die Verwenderin unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

5.1.3 Der Kunde ist ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Verwenderin nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs umzubilden und zu verarbeiten. Im Falle der Verarbeitung und Umbildung dieser erfolgt dies im Namen und für die Verwenderin, jedoch ohne dass der Verwenderin hieraus Verpflichtungen entstehen. Im Falle des Erlöschens des Eigentums infolge Verbindung oder Vermischung verpflichtet sich der Kunde, mit Abschluss des Vertrags der Verwenderin einen (Mit-) Eigentumsanteil in Höhe des Rechnungswertes zu übertragen.

5.1.4 Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere Zahlungsverzugs des Kunden, ist die Verwenderin berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder die Abtretung der Herausgabeansprüche gegen Dritte zu verlangen.

5.1.5 Der Kunde verwahrt im Eigentum der Verwenderin stehende Gegenstände unentgeltlich für die Verwenderin.

5.1.6 Bei Pflichtverletzung des Kunden – insbesondere bei Zahlungsverzug – ist die Verwenderin berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden schriftlich gesetzten Frist zur Leistung vom Vertrag zurückzutreten und die unter Eigentum stehenden Gegenstände zurückzunehmen, hierzu das Grundstück des Kunden zu betreten und die Gegenstände zur Tilgung der gesicherten Forderungen zu verwerten.

5.2 Ergänzende Regelungen

5.2.1 Der Kunde tritt schon mit Abschluss des Vertrages die ihm aus der Veräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer zustehenden Forderungen mit allen Nebenrechten sicherungshalber in voller Höhe ab. Die Verwenderin nimmt diese Abtretung an. Der Kunde wird ermächtigt, die an die Verwenderin abgetretenen Forderungen im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes für eigene Rechnung und in eigenem Namen einzuziehen. Diese Ermächtigung kann von der Verwenderin für den Fall, dass sich der Kunde in Zahlungsverzug befindet, widerrufen werden. Widerruft die Verwenderin diese Ermächtigung, hat der Kunde der Verwenderin auf Verlangen alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner die Abtretung mitzuteilen.

5.2.2 Die Verwenderin verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten nach ihrer Wahl auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der Wert ihrer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.

6. Liefer- und Leistungsfristen, Verzug

6.1 Die Verwenderin ist berechtigt, Teillieferungen und Teilleistungen zu erbringen und entsprechend zu berechnen, sofern dies dem Kunden zumutbar ist.

6.2 Die Verwenderin kann Vorkasse- oder Abschlagszahlungen verlangen und die Fortführung von Arbeiten oder die Auslieferung von Ware von der Bezahlung fälliger Abschlagsrechnungen abhängig machen.

6.3 Termine und Fristen sind nur dann bindend, wenn sie schriftlich vereinbart werden.

6.4 Wenn Termine und Fristen nicht eingehalten werden können, weil der Kunde die ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen nicht vorgenommen hat, verlängern sich die Fristen entsprechend. Verzögerungen auf Grund höherer Gewalt und von Ereignissen, welche der Verwenderin die Leistung nicht nur vorübergehend erschweren oder unmöglich machen – insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen etc., auch wenn sie bei der Verwenderin oder beauftragten Dritten oder deren Auftragnehmer eintreten – hat die Verwenderin auch bei verbindlich vereinbarten Terminen und Fristen nicht zu vertreten.

6.5 Die Verwenderin haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Verzug auf eine von der Verwenderin zu vertretende vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung beruht. In anderen Fällen der Verzögerung der Leistung wird die Haftung von der Verwenderin für den Schadensersatz neben der Leistung und den Schadensersatz statt der Leistung auf den vorhersehbaren, typischer Weise eintretenden Schaden begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, sofern wegen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder Verletzung der Kardinalspflichten, zwingend gehaftet wird. Durch die vorstehenden Regelungen ist eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden nicht verbunden.

7. Schadensersatzansprüche

7.1 In allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung leistet die Verwenderin Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen nur:

7.1.1 bei Vorsatz und bei Fehlen einer Beschaffenheit, welche die Verwenderin zugesagt hat, in voller Höhe;

7.1.2 bei grober Fahrlässigkeit nur in Höhe des typischen vorhersehbaren Schadens, der durch die verletzte Pflicht verhindert werden sollte;

7.1.3 bei einfacher Fahrlässigkeit nur aus Verletzung einer wesentlichen Pflicht, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist und nur in Höhe des typischen vorhersehbaren Schadens, der durch die Pflicht verhindert werden sollte, jedoch beschränkt auf 10.000 Euro pro Schadensfall, insgesamt höchstens 50.000 Euro aus dem Vertrag;

7.2 In den in Ziffer 7.1.1. bis 7.1.3. nicht genannten Fällen haftet die Verwenderin soweit sie gegen die aufgetretenen Schäden versichert ist, im Rahmen der Versicherungsdeckung aufschiebend bedingt durch die Versicherungszahlung.

7.3 Für alle Ansprüche gegen die Verwenderin auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bei vertraglicher und außervertraglicher Haftung gilt – außer in den Fällen unbeschränkter Haftung - eine Verjährungsfrist von einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem in § 199 Abs. 2 BGB bestimmten Zeitpunkt. Sie tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 Abs. 3 und 4 BGB bestimmten Höchstfristen ein. Die abweichend geregelte Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Sachmängeln bleibt von den Regelungen dieses Absatzes unberührt. Gleichsam gilt die Verjährungsfrist dieses Absatzes nicht, soweit § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) längere Verjährungsfristen vorsieht.

7.4 Das Betreten von Gerüsten ist den Kunden untersagt. Während der Bau- bzw. Installationsphase haben sich die Kunden stets rückzuversichern, welche Bereiche risikofrei zu betreten sind. Verletzt der Kunde diese Obliegenheiten, ist die ensyte GmbH nicht zum Ersatz etwaiger Schäden verpflichtet.

7.5 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

7.6 Der Einwand des Mitverschuldens bleibt offen. Die Haftungsbegrenzungen gemäß TEIL A Ziffer 7.1 und 7.2 gelten nicht bei der Haftung für Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder Verletzung der Kardinalspflichten und der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

8. Datenschutz

Alle zur Durchführung des Auftrags erforderlichen personenbezogenen Daten werden in maschinenlesbarer Form im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen erhoben, gespeichert, verarbeitet und genutzt. Personenbezogene Daten werden von ensyte GmbH nur dann erhoben, genutzt und/oder weitergegeben, sofern dies gesetzlich erlaubt ist oder soweit der Vertragspartner in die Datenerhebung einwilligt. Die für die Bearbeitung eines Auftrags notwendigen Daten, wie z.B. Name und Adresse, werden im Rahmen der Durchführung des Vertrages an die mit der Lieferung des Kaufgegenstands beauftragten Unternehmen oder an andere, im Rahmen der Vertragserfüllung durch ensyte GmbH eingesetzte Dritte weitergegeben. Wir versichern, dass wir Ihre personenbezogenen Daten im Übrigen nicht an Dritte weitergeben, es sei denn, dass wir dazu gesetzlich verpflichtet wären oder Sie vorher ausdrücklich eingewilligt haben. Soweit wir zur Durchführung und Abwicklung von Verarbeitungsprozessen Dienstleistungen Dritter in Anspruch nehmen, werden die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes eingehalten.

TEIL B – Allgemeine Bedingungen

1. Gefahrenübergang

1.1 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht auf den Kunden über, wenn die Ware zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Dies gilt auch für den Fall, dass frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist.

1.2 Ist vereinbart, dass der Kunde die Waren abholt, so geht abweichend von vorstehenden Bestimmungen die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit der Bereitstellung der Ware zur Abholung und deren Anzeige gegenüber dem Kunden auf diesen über. Dem steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug mit der Annahme der Ware ist.

2. Haftung für Sachmängel

2.1 Allgemeine Regelungen

Alle diejenigen Gegenstände sind unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.

2.1.1 Es bestehen keine Mängelansprüche, soweit es sich lediglich um eine unerhebliche Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, eine nur unerhebliche Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, natürliche Abnutzung oder Schäden, die nach Gefahrübergang infolge fehlerhafter Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes, Blitzschlags, Überspannung oder anderer äußerer Einflüsse entstanden sind, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden von dem Kunden oder einem Dritten unsachgemäße Änderungen und Instandsetzungsmaßnahmen vorgenommen oder Wartungsarbeiten unterlassen, so bestehen für daraus resultierende Folgen keine Mängelansprüche.

2.1.2 Regressansprüche des Kunden gegen die Verwenderin gemäß § 478 BGB bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Ansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

2.1.3 Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen TEIL A Ziffer 7. Weitergehende oder andere als die, in TEIL B Ziffer 2 geregelten Ansprüche des Kunden gegen die Verwenderin und deren Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

2.2 Ergänzende Regelungen

2.2.1 Die Kunden haben die erhaltene Ware unverzüglich auf Fehler zu prüfen und dem Verkäufer schriftlich und spezifiziert mitzuteilen. Die Rügefrist des § 377 HGB beträgt in diesem Falle 3 Tage. Die Rügen sind so rechtzeitig vor einer Be- und Verarbeitung mitzuteilen, dass der Verkäufer noch Abhilfe schaffen kann. Versäumt der Kunde die Rüge, verliert er etwaige Gewährleistungsrechte.

2.2.2 Mängelansprüche verjähren in einem Jahr vom Tag des Gefahrübergangs an gerechnet, soweit es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf handelt. Dies gilt nicht in Fällen, in denen das Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt.

2.2.3 Wenn der Kaufgegenstand innerhalb der Verjährungsfrist einen Mangel aufweist, dessen Ursache bereits bei Gefahrübergang gegeben war, ist die Verwenderin nach ihrer Wahl verpflichtet, unentgeltlich nachzubessern oder einen neuen Kaufgegenstand zu liefern.

2.2.4 Soweit eine Nachbesserung nicht erfolgreich ist, hat der Kunde das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern.

TEIL C – Besondere Bedingungen für Werk- und Werklieferverträge

1. Leistungen der Verwenderin

1.1 Die Verwenderin verpflichtet sich, soweit nicht schriftlich anders vereinbart, eine zu installierende Anlage betriebsfertig zu montieren.

1.2 Die Verwenderin ist berechtigt, sich zur Durchführung des Vertrages Dritter zu bedienen. In diesem Fall tritt die Verwenderin jegliche Gewährleistungsansprüche an den Kunden ab.

1.3 Für Ertragsprognosen und –berechnungen im Zusammenhang mit der technischen Auslegung von Anlagen werden aufgrund mathematischer Modelle und langfristiger Wettermodelle geschätzte Werte verwendet. Die Verwenderin übernimmt keine Haftung für den realen Energieertrag, der durch verschiedene äußere und materialbedingte Umstände abweichen kann.

2. Einspeisung der elektrischen Energie

Für die Einspeisung der elektrischen Energie in das Netz des örtlichen Netzbetreibers ist ein Vertrag zwischen dem Kunden und dem örtlichen Netzbetreiber erforderlich, dessen Abschluss – soweit nicht anders schriftlich mit der Verwenderin vereinbart – dem Kunden obliegt. Besondere Hinweise der Verwenderin sind zu beachten. Eventuell entstehende Kosten sind nicht von der Verwenderin zu regulieren.

3. Voraussetzungen für die Montageleistung

3.1 Der Kunde hat auf seine Kosten dafür zu sorgen, dass die Montage, Aufstellung und/oder Inbetriebnahme vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann.

3.2 Voraussetzung für die betriebsfertige Montage der Photovoltaik-Anlage ist das Vorliegen der technisch notwendigen baulichen Erfordernisse für die Anlagenmontage. Es obliegt grundsätzlich dem Kunden, das Vorliegen dieser baulichen, insbesondere statischen Voraussetzungen auf seine Kosten vor Beginn der Montagearbeiten zu schaffen und der Verwenderin auf Nachfrage nachzuweisen. Sollten die baulichen Gegebenheiten nicht den Voraussetzungen entsprechen, so ist dies unverzüglich der Verwenderin mitzuteilen. Eine eigene Prüfung der statischen und baulichen Voraussetzung wird von der Verwenderin nicht gefordert.

3.3 Der Kunde gestattet der Verwenderin und ihren Erfüllungsgehilfen uneingeschränkten Zugang zu dem Montageplatz, soweit dies zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung erforderlich ist.

3.4 Der Kunde sichert zu, dass die zur Montage der Anlage erforderliche öffentlich-rechtliche Anzeige bei der zuständigen Baubehörde erfolgt ist und etwaige sonstige öffentlich-rechtliche Gestattungen eingeholt worden sind. Die Verwenderin ist berechtigt vom Kunden einen entsprechenden Nachweis zu verlangen.

3.5 Kommt der Kunde hinsichtlich der Werkleistung in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft seine Mitwirkungspflichten, so ist die Verwenderin berechtigt, Ersatz des ihr entstandenen Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. Mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung bereits ausgeführter Leistungen auf den Kunden über.

4. Abnahme

4.1 Die Abnahme erfolgt durch den Kunden nach betriebsfertiger Montage der Anlage durch ein Protokoll, dass von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen ist. Die Verwenderin kann sich bei der Abnahme und Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls von einem von ihr beauftragten Dritten vertreten lassen.

4.2 Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde die Anlage nicht innerhalb einer ihm von der Verwenderin gesetzten angemessenen Frist abnimmt, obwohl der Kunde dazu verpflichtet ist. Weiter gilt die Abnahme als erfolgt, wenn der Kunde die Anlage in Gebrauch nimmt.

5. Zahlungsbedingungen

5.1. Der Kaufpreis für PV Module, Wechselrichter und Montagegestell ist per Vorkasse fällig. Die Überweisung erfolgt nach Anforderung des Verwenders ca. 6 Tage vor Auslieferung auf das Konto der Verwenderin. Die Verwenderin ist berechtigt, gemäß Montagefortschritt Abschlagszahlungen bis zu 90% des Vertragswertes zu berechnen. Der Restbetrag ist nach Abnahme, vor Inbetriebnahme der Anlage (Einspeisung der Anlage in das öffentliche Stromnetz und Abnahme durch das EVU) zu entrichten.

5.2. Ist statt Vorkasse/Nachnahme/Barinkasso die Zahlung auf Rechnung vereinbart, ist der Rechnungsbetrag ohne Abzug spätestens innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum auf das in der Rechnung angegebene Girokonto der Verwenderin zu überweisen oder an eine von der Verwenderin zum Inkasso beauftragte Person zu zahlen.

TEIL D – SCHLUSSBESTIMMUNGEN

1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist grundsätzlich der Geschäftssitz der Verwenderin, sofern zwingende gesetzliche Regelungen nichts anderes vorschreiben.

3. Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Erfüllung eines Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag als Individualvereinbarungen verhandelt und schriftlich niedergelegt.

4. Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchsetzbar sein, werden die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit aller übrigen Bestimmungen dieser Bedingungen davon nicht berührt. Die unwirksame oder undurchsetzbare Bestimmung ist als durch diejenige wirksame und durchsetzbare Bestimmung als ersetzt anzusehen, die dem von den Parteien mit der unwirksamen oder undurchsetzbaren Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Beruht die Nichtigkeit einer Bestimmung auf einem darin festgelegten Maß der Leistung oder der Zeit (Frist oder Termin), so gilt die Bestimmung mit einem dem ursprünglichen Maß am nächsten kommenden rechtlich zulässigen Maß als vereinbart. Es ist der ausdrückliche Wille der Parteien, dass diese salvatorische Klausel keine bloße Beweislastumkehr zur Folge hat, sondern § 139 BGB insgesamt abbedungen ist.

Die vorstehenden AGB finden ab dem 01.04.2024 Anwendung.

Angaben gemäß § 5 TMG (Kopie 1)

ensyte GmbH
Stiegelstraße 24 
99998 Körner

Vertreten durch
Matthias Eger, Franziska Höch

Kontakt
Telefon: +49 360 25 30 39 00 
e-Mail: info@ensyte.de

Registereintrag
Eintragung im Handelsregister. 
Registergericht: Amtsgericht Jena 
Registernummer: HRB 511660

Umsatzsteuer-ID
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer 
gemäß §27 a Umsatzsteuergesetz: DE815591805

Haftungsausschluss (Disclaimer)

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